CAST: Identität
Herzlich willkommen!
Hier finden Sie Informationen zu den Themen:
- Passbeschaffung
- Mitwirkung bei der Identitätsklärung
- Identitätstäuschung
Wir versuchen die Seite möglichst aktuell zu halten. Wenn jedoch nicht alle Ihre Fragen beantwortet werden, eine Information nicht mehr stimmt oder etwas fehlt, dann schreiben Sie uns gerne eine E-mail oder rufen Sie uns an:
...diese Seite muss leider noch mit Informationen befüllt werden, bei konkreten Nachfragen wenden Sie sich bitte an uns unter: cast@fluechtlingsrat-lsa.de
Für manche Personen ist es schwierig oder sogar unmöglich, einen Pass zu bekommen. Darum ist es wichtig, dass sich jede*r Einzelne zum eigenen Fall beraten lässt. Eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei können Ihnen sagen, was zu tun ist. Bitte beachten Sie, dass die Beratung bei einer Anwaltskanzlei mit hohen Kosten verbunden sein kann. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden hier. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.
Sind alle Schritte zur Identitätsklärung unternommen worden, aber erfolglos geblieben, kann die Ausländerbehörde nach Ermessen von der geklärten Identität absehen (vgl. § 25a Abs. 6 AufenthG, § 25b Abs. 8 AufenthG). Weitere Informationen: hier
Es wurde eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der eigentlich erforderlichen Identitätsklärung für Personen, die aus dem Chancen-Aufenthaltsrecht in die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG wechseln wollen, eingeführt, sofern sie vorher alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen haben, diese aber dennoch nicht gelungen ist (§ 25a Abs. 6 AufenthG). Weitere Informationen: hier
Wurde die Mitwirkung bei der Identitätsklärung nachgewiesen, so kann die Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a oder 25b AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde also auch ohne Vorlage eines Passes erteilt werden.
Versagungsgründe: Es darf nicht wiederholt vorsätzlich über die Identität getäuscht oder Falschangaben gemacht worden sein:
„Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Für die Anwendung des Satzes 1 sind auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.“ (§ 104 c Abs. 1 Satz 2)
Hier handelt es sich um sog. „gebundenes Ermessen“ („soll versagt werden“), also einer Ausübung des Ermessens, das in solchen Fällen regelmäßig zu Lasten der Betroffenen ausgelegt wird.
Dazu führt das BMI aus:
„Eine Täuschung über die Staatsangehörigkeit liegt vor, wenn der Ausländer selbst und bewusst
– eine andere Staatsangehörigkeit angibt, als er tatsächlich besitzt,
– trotz der Frage nach allen Staatsangehörigkeiten eine Staatsangehörigkeit verschweigt oder
– unrichtig angibt, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen.“ (Anwendungshinweise BMI 23.12.2022)
Hierzu muss man dann noch weiter unterscheiden:
- Falsche Staatsangehörigkeit angeben: Immer bewusste Täuschung
- Weitere Staatsangehörigkeit verschwiegen: Betroffenen muss 1. bewusst sein, dass sie mehrere Staatsangehörigkeiten auch angeben mussten und 2. dass sie eine weitere Staatsangehörigkeit überhaupt besitzen.
- Bei angegebener Staatenlosigkeit: Der Einzelfall entscheidet, insbesondere, ob Betroffene von einer Staatsangehörigkeit überhaupt wussten und von ihr Gebrauch machten.
Bei beiden Fallgruppen gilt:
Ein solcher Grund muss wesentlich ursächlich für die Verhinderung der Ausreise bzw. Abschiebung sein. Gibt es neben einem dieser beiden Gründe weitere, die dazu führen, dass eine Ausreise/Abschiebung nicht möglich ist, dann würde auch dies nicht dazu führen, dass der Chancen-Aufenthalt nicht anwendbar wäre. Besteht also beispielsweise eine Reiseunfähigkeit oder gibt es keine Flugverbindungen, würden diese ohnehin bestehenden Abschiebungshindernisse dazu führen, dass es auf falsche Angaben oder Täuschung nicht mehr ankommt.
Grundsätzlich muss es dabei wie dargestellt um eigene und aktive Handlungen handeln. Ausgenommen sind deshalb grundsätzlich Minderjährige oder auch solche Handlungen, die entweder von Eltern oder Vormündern/Betreuern erfolgt sind.
Im übrigen sollen diese Ausschlussgründe eben auch nicht die im Gesetz gerade angelegte Möglichkeit zunichte machen, die Identität während der 18-monatigen Gültigkeit der Chancen-Aufenthaltserlaubnis zu klären. Dies ist ja gerade der Sinn des Gesetzes.
Hierzu noch einmal das BMI:
„Sofern während dieser Gültigkeitsdauer die Identität geklärt wird und sich dabei ergibt, dass der Ausländer zuvor getäuscht hat, führt diese Erkenntnis nicht zu einem Erlöschen des Chancen-Aufenthaltstitels. Es entspricht der Intention des Gesetzes, dass sich die „Ehrlichmachung“ für ihn nicht nachteilig auswirken soll. Mit der nunmehr geklärten Identität ist im Übrigen auch die Voraussetzung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a AufenthG für den Anschlusstitel erfüllt." (Anwendungshinweise BMI 23.12.2022)
Weitere Informationen unter: berlin-hilft.com