CAST: Arbeit
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Hier finden Sie Informationen zu den Themen:
- Sicherung des Lebensunterhalts
- Ausnahmen
- Jobcenter
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"Im Rahmen des § 25b AufenthG gilt, dass keine vollständige, sondern nur eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung erforderlich ist. Das bedeutet, dass mehr als 50 Prozent des Bedarfs für die antragstellende Person und die Bedarfsgemeinschaft aus Erwerbstätigkeit erwirtschaftet werden muss. Selbst auf diese kommt es nicht an, sofern bei Betrachtung der Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie familiärer Lebenssituation zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt künftig gesichert sein wird (vgl. § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG)." (Proasyl) Weitere Informationen unter proasyl.de
Die Ausländerbehörde Magdeburg schreibt zu dem Thema zum Beispiel Folgendes:
„Sie müssen entweder Ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit
sichern, oder es muss aufgrund der bisherigen Entwicklung zu erwarten sein, dass Ihr Lebensunterhalt künftig vollständig gesichert sein wird.
Wenn Sie nicht alleine leben, kommt es dabei auf die sogenannte Bedarfsgemeinschaft an, in der Sie leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören regelmäßig die Menschen, mit denen Sie zusammen wohnen und zusammen wirtschaften, also die Kosten des Alltags gemeinsam tragen. Ihr Lebensunterhalt ist überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert, wenn mehr als die Hälfte des Einkommens Ihrer Bedarfsgemeinschaft aus einer Erwerbstätigkeit stammt. Auch lhre Miete müssen Sie oder zumindest die Bedarfsgemeinschaft bezahlen können, ohne hierfür staatliche Hilfe zu erhalten. Der Bezug von Wohngeld führt für sich genommen aber nicht zu der Annahme, dass Ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Man sagt, es sei ,unschädlich".
In diesem Sinne unschädlich sind auch Leistungen, die auf Grund von Beiträgen erbracht werden, die die Empfänger - Sie selbst oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft selbst gezahlt haben. Zu diesen unschädlichen Leistungen zählen also Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten oder auch das Arbeitslosengeld I. Kindergeld ist eine steuerliche Entlastungsmaßnahme (Familienleistungsausgleich) und wird deshalb wie Erwerbseinkommen behandelt. Es ist also unschädlich.
Geld, das gezahlt wird, um einen Aufenthalt für einen bestimmten Zweck zu ermöglichen, wie etwa Stipendien für ein Studium, ist ebenfalls wie Erwerbseinkommen zu behandeln, also ebenfalls unschädlich. Die meisten nicht auf Beiträgen beruhenden Sozialleistungen, insbesondere nach dem SGBII („Bürgergeld"; früher „Hartz IV"), gelten allerdings nicht als Erwerbseinkommen.
Es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft auch künftig gesichert ist. Dies nehmen die Behörden vor allem dann an, wenn eine bestimmte Erwerbstätigkeit mit ausreichendem Einkommen tatsächlich ausgeübt wird. Die künftige Lebensunterhaltssicherung kann aber auch angenommen werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt oder die Schul- und Berufsausbildung sowie die bisherigen Integrationsleistungen in Sprache und Gesellschaft nahelegen, dass der Lebensunterhalt gesichert sein wird.
Lassen Sie sich bitte nicht darauf ein, dass jemand aus Gefälligkeit bestätigt, dass er oder sie Ihnen einen Arbeitsplatz anbietet, wenn dies nicht ernst gemeint ist. Wenn Sie eine solche nicht ernst gemeinte Bestätigung vorlegen, kann dies für Sie und die Person, die die Bestätigung ausgestellt hat, erhebliche Nachteile nach sich ziehen.
Das Gesetz sieht einige Ausnahmen vom Erfordernis vor, den Lebensunterhalt zu sichern. Diese Ausnahmen gelten für Studierende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildende in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach den Regelungen für das Bürgergeld (SGB I) nicht zumutbar ist, oder Ausländer, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen, Ausländer, die ihren Lebensunterhalt wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können, worüber ein aussagekräftiges, also ausführliches, Attest oder ein Bescheid über eine Erwerbsunfähigkeitsrente vorzulegen ist, und aus Altersgründen, wovon immer ausgegangen wird, wenn die Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht ist. Bei Fragen hierzu steht Ihnen Ihr Ansprechpartner in der Ausländerbehörde gern zur Verfügung.“
Bei Schulbesuch, Ausbildung oder Studium muss der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert sein (vgl. § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG) // Im Rahmen des § 25a AufenthG muss für Schüler*innen, Auszubildende und Studierende keine Lebensunterhaltssicherung vorliegen (vgl. § 25a Abs. 1 S. 2 AufenthG).
Inhaber eines Chancen-Aufenthaltsrechts haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und erhalten eine Beschäftigungserlaubnis.
Sachsen-Anhalts Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat eine Checkliste für den Übergang in das SGB II/Leistungen des Jobncenters in den Sprachen Arabisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Hindi, Persisch, Russisch und Urdu zur Verfügung gestellt (jeweils PDF-Dateien, Stand: 8. März 2023):