[Rechtsgutachten] zur Hausordnung in Landeserstaufnahmeeinrichtungen Sachsen-Anhalts

Vorgelegt von Rechtsanwalt Falk Matthies
Im Auftrag des Flüchtlingsrates Sachen-Anhalt

Zum Gutachten

In allen Erstaufnahmeeinrichtungen Sachsen-Anhalts gilt eine Hausordnung aus dem Jahr 2015.

Wie das neue Rechtsgutachten – im Auftrag des Flüchtlingsrates Sachsen-Anhalt von Rechtsanwalt Falk Matthies verfasst – fest stellt, enthält diese Hausordnung mehrere Regelungen, die die Bewohner*innen in ihren Rechten verletzen. Sie suggeriert Befugnisse – insbesondere der privaten Dienstleister – welche das Grundgesetz nicht hergibt.

Sie sollte daher dringend angepasst und rechtskonform ausgestaltet werden, um ihrem Zweck als Orientierungsrahmen für das Zusammenleben und dem  Schutz der Bewohner*innen, gerecht zu werden.

Das Gutachten setzt sich zunächst mit dem allgemeinen rechtlichen Rahmen der Hausordnungen und dann detailliert mit den einzelnen Regelungen auseinander.

Aufgrund des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses in Aufnahmeeinrichtungen und der besonderen Vulnerablität der Bewohner*inne gelten hohe Anforderungen an Grundrechtseingriffe.

Die begutachtete Hausordnungen greift zu weitgehend und damit rechtswidrig in Grundrechte der Bewohner*innen ein, darunter fallen die Regelungen zum Hausrecht, zu Zuweisung und Wechsel der Zimmer, zu Hausverboten, die Besuchsregelung, die pauschalen Verbote von Alkohol, von eigenem Mobiliar oder von Sportspielgeräten.

Besonders heikel sind die Regelungen zum Betreten der Zimmer, denn diese greifen in den besonders sensiblen Bereich der Unverletzlichkeit der Wohnung ein.

Das Gutachten stellt außerdem klar, dass private Dienstleister*innen, welche als Verwaltungshelfer tätig sind, keine Befugnisse durch die Hausordnung verliehen werden. Sie verfügen lediglich über die Rechte von Privatpersonen, sind jedoch gleichzeitig an die Verpflichtungen des hoheitlich handelnden Staates gebunden. Ihre Rolle und die begrenzten Kompetenzen sollten in der Hausordnung klargestellt werden.

Das Innenministerium ist in der Pflicht, die verfassungswidrige Hausordnung der Landeserstaufnahmeeinrichtungen grundrechtskonform zu überarbeiten.

Die Voraussetzungen für Eingriffe, Verbote, Erlaubnisse etc. sollten transparent geregelt werden, sodass Bewohner:innen und das Personal verbindlich auf die Hausordnung als Regelungsrahmen zurückgreifen können.

Kurzfassung des Gutachtens

Gutachten mit Anhängen



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