[Arbeitshilfe] Mobilität für Drittstaatsangehörige in Europa: Die „kleine Freizügigkeit“ mit § 38a AufenthG
Denn anders als für Unionsbürger*innen besteht für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel in anderen EU-Staaten zwar in den allermeisten Fällen eine innereuropäische Reisefreiheit, jedoch keine unbeschränkte Freizügigkeit für eine dauerhafte Niederlassung innerhalb der EU.
Eine relativ weitreichende Möglichkeit der langfristigen Mobilität in Europa besteht dann, wenn die Person über eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in dem anderen Unionsstaat verfügt. In diesem Fall besteht unter bestimmten Bedingungen nämlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Die Rechtsgrundlage ist der § 38a AufenthG. Die Voraussetzungen für den § 38a AufenthG sind allerdings nicht leicht zu erfüllen: Neben der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in dem anderen EU-Staat muss in der Regel der Lebensunterhalt in Deutschland gesichert sein, und eine Arbeitserlaubnis wird nur mit Vorrangprüfung erteilt.
In der Beratungspraxis führt das häufig zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung der aufenthaltsrechtlichen Perspektive.
In der vorliegenden Publikation sollen die Regelungen hierzu systematisch dargestellt werden, um der Beratungspraxis eine Hilfestellung bieten zu können. Neben den Voraussetzungen für die Erteilung des § 38a AufenthG in Deutschland werden unter anderem die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in den anderen EU-Staaten, der Arbeitsmarktzugang und der Anspruch auf Sozialleistungen, aber auch die Möglichkeit der Aufenthaltsverfestigung für diesen Personenkreis aufgegriffen.
Wir danken Claudius Voigt, dem Autor dieser Arbeitshilfe, für die übersichtliche und praxisorientierte Darstellung der komplexen Rechtslage und hoffen, dass diese Arbeitshilfe Sie in Ihrer Beratungspraxis unterstützen wird.