[Kirchenasyl] BAMF hebt Sanktionen gegen Kirchenasyl auf
Das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) hat im Januar 2021 entschieden, die Überstellungsfristen bei sogenanntem Dublin-Kirchenasyl nicht mehr von 6 auf 18 Monate zu verlängern. Kirchenasyl-Netzwerke und Kirchen hatten diese Praxis scharf kritisiert. Zwar sieht die Dublin III-Verordnung die Möglichkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist vor, wenn Menschen flüchtig sind – im Gegensatz dazu ist der Aufenthaltsort von Menschen im Kirchenasyl den Behörden jedoch stets bekannt.
Im Merkblatt zu Kirchenasyl des BAMF werden die Inhalte der Entscheidung und Verfahrensweite beschrieben.
Die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate bei Kirchenasyl ist somit nicht mehr anwendbar, dennoch gelten auch weiterhin zwei Fallkonstellationen, in denen es von einer 18-Monats-Frist ausgeht:
1. Wenn eine Ausländerbehörde die abgelehnten Asylbewerber*innen als ‚unbekannt verzogen‘ meldet, bevor die Kirchenasylmeldung beim Bundesamt eingeht.
2. Wenn die Ausländerbehörde oder die Kirchenvertreter*innen bzw. die Kirchengemeinde ein Kirchenasyl melden, ohne den neuen, konkreten Aufenthaltsort des Antragstellers mitzuteilen.
Zum Hintergrund: Im Juni 2018 hatten die Innenminister der Länder und der Bundesinnenminister Maßnahmen zur Verschärfung im Umgang mit Kirchenasyl beschlossen. Der gravierendste Schritt dabei war die Ankündigung, im Fall eines durch das BAMF abgelehnten Härtefalls die Überstellungsfrist für Menschen im Kirchenasyl von sechs auf 18 Monate zu verlängern, sollte das Kirchenasyl nach der Ablehnung nicht umgehend beendet werden. Nach Umsetzung der Maßnahmen war zudem die Zahl der vom BAMF anerkannten Härtefälle dramatisch gesunken. In zahlreichen rechtlichen Verfahren hatten seit 2018 Verwaltungsgerichte mehrheitlich diese Auffassung bestätigt. Zuletzt hatte auch das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2020 in einem Beschluss bekräftigt, dass Menschen im offenen Kirchenasyl nicht als untergetaucht oder flüchtig gelten und eine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist aufgrund des Aufenthalts im Kirchenasyl daher rechtswidrig sei.