[Offener Brief] Flüchtlingspolitische Anliegen in Zeiten von COVID-19 zur Tagung der Innenminister*innenkonferenz vom 09.-11. Dezember 2020

Aus Anlass der bevorstehenden Konferenz der Innenminister*innen und -senator*innen von Ländern und Bund möchten PRO ASYL und der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt auf die aktuell wichtigsten flüchtlingspolitischen Anliegen aufmerksam machen, die die Zuständigkeiten und Interessen der Bundesländer betreffen.

Bereits die Innenministerkonferenz im Juni 2020 stand im Zeichen der Corona-Pandemie und PRO ASYL und Landesflüchtlingsräte appellierte an die Landesregierungen und die Bundesregierung, ihrer Fürsorgepflicht gegenüber geflüchteten Menschen nachzukommen und einen Corona-bedingten Abschiebungsstopp zu erlassen sowie Menschen nicht mehr in Sammelunterkünften unterzubringen, um Kollektivquarantänen zu verhindern. Diese Forderungen erneuern wir zur anstehenden Innenminister*innenkonferenz angesichts der aktuellen »zweiten Welle« der Corona-Pandemie. 

  1. Abschiebungsstopp während Corona und Schutz von Geflüchteten vor Corona in Deutschland

Während der COVID-19-Pandemie sind Abschiebungen nicht zu verantworten. Sie setzen das Leben der Abgeschobenen aufs Spiel. Auch das Begleitpersonal wird unnötig in Gefahr gebracht. Wie PRO ASYL und die Landesflüchtlingsräte bereits im letzten Brief zur Innenminister*innenkonferenz dargelegt hat, haben zahlreiche Herkunftsländer von Asylsuchenden marode Gesundheitssysteme und sind nicht in der Lage, an dem Virus Erkrankte zu versorgen. Auch Staaten mit einem relativ gut aufgestellten Gesundheitssystem kommen an ihre Kapazitätsgrenze. Die Zahl der Corona-Infizierten steigt weltweit dramatisch, ganz zu schweigen von der rasant steigenden Zahl der Toten. Dennoch werden Menschen in Länder abgeschoben, in denen sich die Pandemie katastrophal auswirken könnte oder es bereits tut. Das Risiko für ihre Gesundheit und körperliche Unversehrtheit ist immens.

Die Bundeskanzlerin hat eindringlich dazu aufgerufen, auf überflüssiges Reisen zu verzichten. Das muss auch für Abschiebungen in Staaten wie zum Beispiel Afghanistan, aber auch Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung, wie zum Beispiel Italien, gelten. Insbesondere in den Wintermonaten ist in vielen der besonders von der Pandemie betroffenen Länder nicht mit einer schnellen Besserung zu rechnen. Wir fordern, dass Abschiebungen daher bis mindestens April 2021 ausgesetzt werden sollten.

Die Corona-Infektionszahlen sind in Deutschland auf einem Rekordhoch. Dies war zum Herbst hin zu erwarten und die Landesregierungen hätten bezüglich der Unterbringung von geflüchteten Menschen die notwendigen Maßnahmen treffen müssen, um diese wirksam vor einer Ansteckung zu schützen. Schließlich werden Asylsuchende und geduldete Menschen gesetzlich verpflichtet, in den ihnen zugewiesenen Unterkünften zu wohnen. Wie das Kompetenznetz Public Health COVID-19 in ihrer Studie »SARS‐CoV‐2 in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete« vom 29. Mai 2020 festgestellt haben, ist das Ansteckungsrisiko in Sammelunterkünften hoch. Basierend auf den Erfahrungen mit Corona-Ausbrüchen auf Kreuzfahrtschiffen gehen die Gesundheitswissenschaftler*innen davon aus, dass eine frühe Evakuierung – also z. B. eine schnelle Verteilung aus den Großunterkünften in kleine, dezentrale Einheiten – die Anzahl an Folgeinfektionen vermindert. Auch das Robert Koch-Institut rät in seinen am 10. Juli 2020 veröffentlichten »Empfehlungen für Gesundheitsämter zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Schutzsuchende«, dass während der Pandemie die Belegung der Unterkünfte reduziert werden sollte und insbesondere dass Risikopatienten am besten präventiv, aber spätestens beim Auftreten eines Corona-Falls, gesondert untergebracht werden sollten. Indem in einer Unterkunft verschiedene kleine »Kohorten« geschaffen werden, soll die Verbreitung einer Infektion verhindert werden. Während solche Empfehlungen zu Beginn der Pandemie noch nicht vorlagen, kann es nun keine Ausreden geben, warum solche Empfehlungen von Expert*innen nicht flächendeckend umgesetzt werden.

Dies trifft auch auf die Verhängung von Kollektivquarantänen zu, die eine erhebliche Einschränkung der Freiheit und – insbesondere wenn in der Einrichtung nicht genug Schutzmaßnahmen vorgesehen sind – auch eine gesundheitliche Gefahr für die Betroffenen darstellt. Das Robert Koch-Institut empfiehlt daher dringend, die Quarantäne einer gesamten Unterbringungseinrichtung sowie die Errichtung zusätzlicher Barrieren wie Zäune zu vermeiden. In einer öffentlich gewordenen Zwischenfassung wurde das Robert Koch-Institut sogar noch deutlicher: »Durch eine Massenquarantäne wird eine vermeidbar hohe Exposition mit daraus resultierenden Risiken für alle BewohnerInnen in Kauf genommen, die den RKI-Empfehlungen zu Infektionsschutzmaßnahmen widerspricht«.

Dabei ist der Gesundheitsschutz von Geflüchteten auch im kollektiven Interesse, wie das Kompetenznetz Public Health COVID-19 treffend beschreibt: »Eine Unterbringung, die die individuellen Schutzrechte der Geflüchteten berücksichtigt, bietet […] gleichzeitig den besten Schutz der Öffentlichen Gesundheit«.

PRO ASYL und der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt fordern von der Landesregierung Sachsen-Anhalt, den Infektionsschutz zu garantieren und gemäß § 49 Abs. 2 AsylG Menschen dezentral unterzubringen.



  1. Keine Aufweichung des Abschiebungsstopps zu Syrien

Syrien ist ein Folterstaat und Syrien ist eine Diktatur, das Regime handelt willkürlich und Verfolgung kann jede*n treffen. Deswegen kommen Abschiebungen in das Land rechtlich nicht in Frage, wie auch der UNHCR-Direktor für den Nahen Osten im Interview mit der Welt betonte (30.10.2020):

»Wir als UNHCR rufen alle Staaten auf, keinerlei Abschiebungen nach Syrien durchzuführen. Das gilt für die von der Regierung kontrollierten Gebiete genauso wie für die übrigen. […] Unsere Einschätzung gilt für ausnahmslos alle Regionen, weil zurückgeführten Personen vielfältige Sicherheitsrisiken drohen«.

Das aus dem Folterverbot abgeleitete Abschiebungsverbot (Art. 3 EMRK, Art. 7 UN-Zivilpakt) gilt, wie das Folterverbot selbst, absolut. Das heißt es gilt unabhängig von den betroffenen Personen und umfasst damit auch Straftäter*innen oder sogenannte Gefährder*innen.

Durch den Beitritt eines deutschen Staatsbürgers zur Klage von 13 syrischen Folterüberlebenden gegen das syrische Regime ist im November erneut ein Schlaglicht auf den Folterstaat Syrien geworfen worden. Die Klage wurde 2017 beim Generalbundesanwalt eingereicht. Gegenüber der Tagesschau (10.11.2020) beschreibt Martin Lautwein seine unvorstellbaren Erlebnisse:

»Demnach fanden die brutalen Verhöre von Häftlingen auf den Fluren statt. Lautwein, der in den ersten Tagen in einer Einzelzelle im ersten Stock untergebracht war, konnte hören und zum Teil auch sehen, wie Menschen mit Kabeln oder Rohren geschlagen wurden – manchmal stundenlang. Auch vom Einsatz eines sogenannten „Deutschen Stuhls“, auf denen der Oberkörper auf einem Stuhl ohne Lehne so weit nach hinten gebogen wird, bis das Rückgrat zu brechen droht, berichtet Lautwein. Die Folterungen seien den ganzen Tag lang durchgeführt worden, in den Pausen habe ein Putztrupp das Blut aufgewischt«.

Um Abschiebungen einzufädeln müssten deutsche Behörden mit eben diesem Regime zusammenarbeiten und würden zu einer Normalisierung und Enttabuisierung einer Zusammenarbeit mit Assad beitragen.

Trotzdem wird in Deutschland regelmäßig die Debatte über Abschiebungen nach Syrien von einigen Innenministern forciert, ohne dass sich in Syrien etwas geändert hat. Dies ist einem Rechtsstaat nicht würdig. Es muss bei der Entscheidung über den Abschiebungsstopp um die realen Begebenheiten vor Ort gehen und nicht um politisches Wunschdenken bzw. politische Signale.

PRO ASYL und der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt fordern, den Abschiebungsstopp nach Syrien beizubehalten und in diesem keine Ausnahmen vorzusehen. Angesichts der Lage im Land sollte dieser zudem nicht befristet sein.



  1. Afghanistan: Das unsichersten Land der Welt in der zweiten Corona-Welle

Regelmäßig weisen wir in unseren flüchtlingspolitischen Anliegen zu den Innenminister*innenkonferenzen auf die katastrophale Sicherheitslage in Afghanistan hin.

Im November 2019 haben wir betont, dass Afghanistan Syrien als unsicherstes Land der Welt nach dem Global Peace Index abgelöst hat. In dem vor wenigen Tagen erschienenen aktuellen Global Peace Index 2020 wurde Afghanistan nun im zweiten Jahr in Folge als das „am wenigsten friedliche Land“ eingestuft. Weltweit sterben demnach in Afghanistan nach wie vor die meisten Menschen in Folge kriegerischer Auseinandersetzungen.

Im ersten Halbjahr 2020 dokumentierte die UNAMA 3.458 zivile Opfer (1.282 Tote und 2.176 Verletzte). Ende Oktober berichtete der US-Sondergeneralinspektor für den Wiederaufbau Afghanistans, dass die Zahl der Angriffe von Aufständischen zwischen Juli und September um 50 Prozent im Vergleich zum vorangegangenen Vierteljahr gestiegen sind. Die Zahl ziviler Opfer stieg in diesem Zeitraum um 43 Prozent, 876 Menschen wurden getötet und 1.685 verletzt. Der US-Beauftragte berief sich dabei auf Zahlen der NATO-geführten Resolute Support Mission und der US-Streitkräfte am Hindukusch.

Erst Anfang November kamen bei einem schweren Anschlag der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) auf die Universität in Kabul mindestens 35 Menschen ums Leben, 22 wurden verletzt. Zuvor griff der IS eine Schule in Kabul an, mehr als 20 Schüler*innen starben.

Zu der desaströsen Sicherheitslage kommen die Covid-19-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Folgen hinzu. Nachdem in den letzten beiden Monaten die Zahlen der Covid-19-Fälle niedriger waren, bestätigt das afghanische Gesundheitsministerium derzeit wieder einen Anstieg. Experten gehen davon aus, dass eine zweite Welle bevorsteht oder bereits begonnen hat, wie das BAMF kürzlich in seinen Briefing Notes (02.11.2020) berichtete. Wie hoch die Infektionszahlen wirklich sind, lässt sich mangels flächendeckender Tests und angesichts des desolaten Gesundheitssystems im Land kaum feststellen. Einer Hochrechnung des afghanischen Gesundheitsministeriums zufolge könnte knapp ein Drittel der Bevölkerung – etwa 31,5 % der etwa 30 Millionen Einwohner Afghanistans – infiziert sein. In der Hauptstadt Kabul liegt die Infektionsrate laut dieser Hochrechnung sogar bei mehr als 50 %.

Ferner hat sich die ohnehin schon desaströse wirtschaftliche Situation in Afghanistan durch die Covid-19-Pandemie erheblich verschärft. Dies zeigt sich u.a. an höheren Lebensmittelkosten, einem erschwerten Zugang zu Arbeit und Wohnraum, einer Stigmatisierung von Rückkehrenden bei einer zugleich steigenden Rückkehrer*innenzahl insbesondere aus dem ebenfalls durch die Covid-19-Pandemie schwer betroffenen Iran und der Erschwerung der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen. Selbst das Auswärtige Amt bestätigt diese Entwicklung in seinem aktuellen Asyllagebericht zu Afghanistan.

Abschiebungen nach Afghanistan sind auf Grund der katastrophalen Sicherheitslage ohnedies – aber gerade auch angesichts der grassierenden Corona-Pandemie – unverantwortlich. Seit der letzten Sammelabschiebung am 11. März 2020 waren in Folge der Corona-Pandemie Abschiebungen auf Bitten der afghanischen Regierung ausgesetzt. Dabei muss es angesichts der beschriebenen Situation bleiben. Wir fordern einen Abschiebungsstopp in Bezug auf Afghanistan.

In jüngerer Zeit widerruft das BAMF in zahlreichen Fällen, in welchen noch vor wenigen Jahren jungen unbegleiteten Minderjährigen die Flüchtlingseigenschaft wegen (drohender) Zwangsrekrutierung durch die Taliban zugesprochen worden war, bereits kurz nach Erreichen deren Volljährigkeit wieder den Flüchtlingsstatus. Dabei sind selbstverständlich auch erwachsene Männer von Zwangsrekrutierung betroffen und gerade bei einer solchen Vorverfolgung durch die Taliban gibt es keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die Taliban sie durch ihre landesweiten Netzwerke finden könnte. Daher sind die Widerrufe aus Sicht von PRO ASYL und dem Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt rechtswidrig und werden regelmäßig vor Gericht angefochten werden.

Unabhängig von Verlauf und Ausgang der besagten Widerrufsverfahren ist zu konstatieren, dass die Betroffenen, die sich erst vor wenigen Jahren durch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Sicherheit wähnten, erleben müssen, dass es sich nur um eine scheinbare Sicherheit handelt. Ihnen, die es gerade geschafft haben, in der hiesigen Gesellschaft anzukommen und die hier Schulabschlüsse und Ausbildungen absolvieren, wird durch die Einleitung entsprechender Widerrufsverfahren sprichwörtlich der Boden unter den Füßen weggezogen. Wir fordern, von der Praxis der Einleitung von Widerrufsverfahren in der beschriebenen Konstellation Abstand zu nehmen ist. Dies wirkt sich extrem integrationshemmend aus. Die Betroffenen werden in Unsicherheit gestürzt, obwohl sich die Situation im Herkunftsland nicht geändert hat keine Rückkehr zulässt.

  1. Aufnahme von Flüchtlingen jetzt!

Laut dem UN-Flüchtlingswerk gibt es weltweit mehr als 1,5 Millionen besonders verletzliche Flüchtlinge, die dringend einen Aufnahmestaat brauchen, in dem sie langfristig Schutz finden. Hierzu zählen u.a. Überlebende von Folter, kranke Menschen und Kinder, die alleine auf der Flucht sind. Auch für sie gibt es kaum sichere und legale Zugangswege nach Deutschland und Europa. Anstatt per Flugzeug einreisen zu können, müssen Schutzbedürftige lebensgefährliche Wege etwa über das Mittelmeer antreten. Laut dem IOM Missing Migrant Project sind 2019 auf dem Mittelmeer mindestens 1.885 Menschen gestorben und innerhalb Europas kamen weitere 148 Personen ums Leben. Dieses Sterben muss ein Ende haben. Ein wichtiges Mittel hierfür sind sichere und legale Zugangswege. Diese sind angesichts der Covid-19 Pandemie und der sich verschärfenden Situation in vielen Erstaufnahmeländern das Gebot der Stunde.

Dennoch sieht die EU vor, die für das Jahr 2020 versprochene Aufnahme von 29.500 Resettlement-Flüchtlingen auf zwei Jahre zu strecken. Neue Resettlement-Zusagen sollen erst ab 2022 erfolgen. Auch in Deutschland kamen die Resettlement-Aufnahmen pandemiebedingt zum Erliegen. Die Wiederaufnahme erfolgt nun schleppend. Trotz Aufnahme-Zusage blieben bislang Aufnahmen aus Ägypten, Kenia, Jordanien und Niger aus (siehe Drucksache 19/19279; Drucksache 19/ 21857).

Zur Realität der europäischen Flüchtlingspolitik gehört auch, dass für Schutzsuchende, die es selbstständig nach Europa geschafft haben, das Leiden oft nicht aufhört. Besonders ist dies für die geflüchteten Menschen der Fall, die auf den griechischen Inseln festsitzen. Weiterhin sind die Lebensbedingungen in den »Hotspots« katastrophal.

PRO ASYL begrüßt jede der zugesicherten 2.685 Aufnahmen von Geflüchteten aus Griechenland – sie ist in jedem Einzelfall dringend geboten. Dies reicht jedoch nicht aus. Viele Schutzsuchende in Griechenland haben Angehörige in Deutschland. Ihr Recht auf Familieneinheit muss schnellstmöglich eingelöst werden.

Die Aufnahmen zeigen, dass Bund und Länder die katastrophalen Lebensbedingungen Asylsuchender und Schutzberechtigter in Griechenland anerkennen.

Dennoch sind beide Gruppen von Abschiebung nach Griechenland bedroht. Im ersten Halbjahr 2020 stellte Deutschland 2.768 Übernahmeersuchen im Rahmen der Dublin-Verordnung an Griechenland. Die Aufnahmeanordnung des BMI vom 09.10.2020 regelt die Aufnahme von bis zu 1.553 international Schutzberechtigten aus Griechenland. Schutzberechtigte, die hingegen selbstständig in Deutschland Schutz vor Verelendung in Griechenland suchen, sind in der Regel mit jahrelangen Verfahren und der ständigen Angst vor Abschiebung konfrontiert.

Mittlerweile haben sich über 200 deutsche Städte, Gemeinden oder Landkreise zu »sicheren Häfen« erklärt, die bereit sind, weitere gestrandete Geflüchtete oder aus Seenot Gerettete aufzunehmen.

PRO ASYL und der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt fordern die Aufnahme einer signifikanten Anzahl von geflüchteten Menschen aus Drittstaaten und aus europäischen Flüchtlingslagern nach Deutschland und speziell Sachsen-Anhalt.

  • Die Bundesländer sollten ihre bestehenden Landesaufnahmeprogramme nach § 23 Abs. 1 AufenthG weiterführen und neue Programme auflegen. Das Bundesinnenministerium sollte hierfür sein Einvernehmen geben.

  • Die Initiative der »sicheren Häfen« sollte von Bund und Ländern berücksichtigt und gefördert werden, da die Kommunen entscheidende Akteure bei der Aufnahme von Flüchtlingen sind. Die Städte Magdeburg und Halle haben sich bereits zum Sicheren Hafen erklärt, und auch in weiteren Landkreisen und kreisfreien Städten sind Kapazitäten und Ressourcen vorhanden.

  • Deutschland sollte an den Resettlement-Aufnahmezusagen für 2020 festhalten und diese noch in diesem Jahr umzusetzen. Zusätzlich müssen neue Zusagen für 2021 erfolgen, die sich am aktuellen Bedarf an Resettlementplätzen orientieren.

  • Die Bundesregierung sollte aktuell Familienzusammenführungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung ermöglichen und diese im Falle einer Verfristung aufgrund des hohen Stellenwerts der Familie und des Kindeswohls trotzdem umsetzen. Ebenso muss Familienzusammenführung aus Drittstaaten vereinfacht und beschleunigt werden.

  • Darüber hinaus sollte die Bundesregierung über die Ermessensregelung des Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung auch weitere Schutzsuchende aus Griechenland aufnehmen.

  • Zudem sollten humanitäre Aufnahmeprogramme nach § 23 Abs. 2 AufenthG und Resettlement ausgebaut werden.

  • Abschiebungen in Mitgliedsstaaten, in denen Schutzsuchende und Schutzberechtigte Obdachlosigkeit und Verelendung ausgesetzt sind, müssen gestoppt werden.

 

Kontaktinformation:

PRO ASYL | Postfach 160624, 60069 Frankfurt/M.
Tel: 069 – 24 23 140 | mail: proasyl@proasyl.de

Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e.V. | Kurallee 15, 06114 Halle (Saale)
Tel: 034544502521 | mail: info@fluechtlingsrat-lsa.de

 



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