Erlasse & Maßnahmen des Innenministeriums ST angesichts der Corona-Pandemie im Bereich Asyl
Wir haben vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt nachfolgende Informationen bzgl. Erlasse und Maßnahmen angesichts der Corona-Pandemie im Bereich Asyl erhalten:
(Stand 01.04.2020)
1. Verlängerung von Aufenthaltstiteln und anderen Papieren (u.a. Duldungen)
BMI hat Hinweise zur Entlastung der ABH übersandt. Diese wurden auch auf der Homepage des BMI Link veröffentlicht.
(Siehe: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/migration/rundschreiben-entlastung-abh-corona.pdf?__blob=publicationFile&v=2)
MI hat das LVwA / die ABHen mit Erlass vom 30. März 2020 darüber informiert und ergänzende Hinweise gegeben. Sollte z. B. aufgrund der besonderen Situation die Ausstellung aufenthaltsrechtlicher Dokumente gar nicht mehr möglich sein, kann dem betroffenen Ausländer nach entsprechender Beantragung eine formlose Bescheinigung – inhaltlich vergleichbar mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG – ausgestellt werden (vgl. auch BMI Schreiben unter 1.). Die Bescheinigung muss eine Befristung enthalten, die sich auf maximal drei Monate belaufen sollte. Darüber hinaus wurde auch mitgeteilt, dass im Fall einer gravierenden Funktionseinschränkung der Ausländerbehörden keine Bedenken bestehen, eine ähnliche Allgemeinverfügung wie die der Stadt Dresden zu erlassen.
(Siehe: https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/aufenthaltstitel.php)
2. Leistungsauszahlungen, Leistungskürzungen, Gutscheinausgabe
Mit Blick auf das berechtigte Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den AsylbLG-Leistungsbehörden an umfangreichen Schutzmaßnahmen vor Infektionen für sich und die Leistungsberechtigten wurde mit Erlass vom 18.03.2020 und vom 26.03.2020 Folgendes verfügt:
- 3 Abs. 6 Satz 1 AsylbLG – Persönliche Aushändigung von Geldleistungen
Zur Reduzierung bzw. Vermeidung des Publikumskontakts, wurde angeordnet, dass Geldleistungen bis auf Weiteres durch Überweisungen auf bereits vorhandene Bankkonten getätigt werden können. Aus der Formulierung des § 3 Abs. 6 Satz 1 AsylbLG geht eigentlich hervor, dass Leistungen nach dem AsylbLG in der Regel persönlich ausgehändigt werden sollen. Die Vorschrift stellt damit grundsätzlich sicher, dass Geld, Wertgutscheine oder andere Berechtigungen an den „richtigen“ Leistungsberechtigten ausgezahlt werden. Dies ist abzuwägen gegenüber dem Ziel der erforderlichen Gesunderhaltung sowohl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Leistungsbehörden als auch der AsylbLG-Anspruchsberechtigten. Zur Zweckerreichung der Vorschrift ist von den Behörden darauf zu achten, dass Überweisungen nur auf Bankverbindungen von tatsächlich Anspruchsberechtigten getätigt werden bzw. schriftliche Bestätigungen der Anspruchsberechtigten vorliegen müssen, wenn diese ihre Leistungen auf ein ihnen nicht zugehöriges Bankkonto überwiesen haben möchten. Im Fall von anspruchsberechtigten Familien bzw. Haushalten mit mehreren Personen ist die Überweisung der AsylbLG-Leistungen auf ein Konto eines volljährigen berechtigten Mitglied der Familie bzw. des Haushalts zulässig.
Des Weiteren wurde aufgrund der Auswirkungen für die Bereiche Rückführungen/Rücküberstellungen ein Erlass, hinsichtlich der Umsetzung von Anspruchseinschränkungen gem. § 1a AsylbLG an die Leistungsbehörden herausgegeben, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen/ freiwillige Ausreisen faktisch nicht vollzogen werden können:
- 1a Abs. 1 AsylbLG – Ausreisetermin und Ausreisemöglichkeit stehen fest
Besteht für die leistungsberechtigten Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG (vollziehbar Ausreisepflichtige) aufgrund der Corona-Krise verursachten Einschränkungen bei Rückführungen/ Rücküberstellungen keine tatsächliche Möglichkeit, in ihr Herkunftsland bzw. einen aufnahmebereiten Drittstaat (freiwillig) auszureisen, entfällt damit zugleich die Ausreisemöglichkeit iSd Satz 1. Die Anspruchseinschränkung ist dann von Rechtswegen aufzuheben, soweit die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht gegeben ist.
- 1a Abs. 3 AsylbLG – aufenthaltsbeendende Maßnahmen können aus selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden
Voraussetzung für eine Anspruchseinschränkung nach Satz 1 ist, dass bei Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 (Duldungsinhaber) und Nr. 5 AsylbLG aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen (d.h. Abschiebung, Rückschiebung, Ausweisung) nicht vollzogen werden können. Können jedoch aufenthaltsbeendete Maßnahmen auch aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden, die außerhalb des Verantwortungsbereiches der leistungsberechtigten Person liegen – wie z.B. aufgrund der temporären Aussetzung von Rückführungen in bestimmte Zielstaaten – ist die Anspruchseinschränkung von Rechtswegen aufzuheben. Dies gilt auch dann, wenn das Fehlverhalten der leistungsberechtigten Person – bspw. die Verweigerung bei der Mitwirkung der Passersatzpapierbeschaffung – noch andauert, dies jedoch auf Grund der Einschränkungen bei Ausreisen keinen alleinigen Hinderungsgrund darstellt. Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG ist somit nur dann gerechtfertigt, wenn die vom Leistungsberechtigten gesetzte Ursache alleiniger Grund für den Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist.
- 1a Abs. 4 Satz 2 und 3 AsylbLG – Schutz von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG kann nicht erlassen werden bzw. hat zu entfallen, wenn eine freiwillige Ausreise in denjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union (oder in einen am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat), in dem der leistungsberechtigten Personen internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein fortbestehendes Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, aufgrund der Einschränkungen bei Ausreisen nicht möglich ist. Dies gilt gleichermaßen für § 1a Abs. 4 Satz 3 AsylbLG, wenn eine freiwillige Ausreise in denjenigen Staat nicht möglich ist, der der leistungsberechtigten Person aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt hat.
- 1a Abs. 7 AsylbLG – Rücküberstellung im Rahmen der Dublin-III-VO
Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG kann nicht erlassen werden bzw. hat zu entfallen, sofern aufgrund der Corona-Pandemie eine Rücküberstellung im Rahmen der Dublin-III-VO in den betreffenden Zielstaat vorrübergehend ausgesetzt ist. Sofern eine freiwillige Ausreise bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen zukünftig wieder möglich werden, sind die Anspruchseinschränkungen im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen erneut zu überprüfen und gegebenenfalls erneut zu erlassen.
Des Weiteren haben Sie angeregt, die Leistungsberechtigten von Amts wegen schriftlich über die Verlängerung der Leistungszeiträume zu informieren und Bescheide, Kostenübernahmen usw. per Post zuzuschicken, soweit möglich auch per Email oder WhatsApp. Da die persönliche Aushändigung von Geldleistungen vermieden werden soll, wurde im Erlass vom 26.03.2020 kurz darauf eingegangen, dass Bescheide bei bekannter Meldeadresse postalisch übersandt werden sollen.
Zugang zum Gesundheitssystem
Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Hinweise zum Thema „Zugang zum Gesundheitssystem“ an die AsylbLG-Leistungsbehörden ergangen. Die Organisation in den Behörden z.B. bei Ausstellung von Behandlungsscheinen wurde bislang von den Leistungsbehörden eigenständig festgelegt und es bestand kein weiterer Regelungsbedarf durch MI. Es wird davon ausgegangen, dass die Verfahren in Zeiten von Corona entsprechend angepasst werden.
Abschiebungen
Dublin-Überstellungen von und nach Deutschland sind derzeit ausgesetzt. Im Übrigen sind momentan Abschiebungen aufgrund der von zahlreichen Staaten verhängten Einreisesperren und der unterbrochenen Flugverbindungen faktisch kaum möglich.
Information
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben berichtet, dass die dort in GU bzw. kommunalen Wohnungen wohnenden Ausländer über die derzeit geltenden Bestimmungen unterrichtet wurden. Verfügbare mehrsprachige Hinweise bzw. Piktogramme wurden den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt.