[Handreichung] Beschäftigungsverbote für Menschen im Asylverfahren oder mit Duldung

https://www.ibs-thueringen.de/wp-content/uploads/2019/10/Besch%C3%A4ftigungsverbote-2020.pdf

Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt für Drittstaatsangehörige vom aufenthaltsrechtlichen Status, dem Herkunftsland, der Dauer des Aufenthalts (bzw. in der Erstaufnahmeeinrichtung dem Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises / dem Datum der Asylantragstellung bzw. dem Datum der Ersterteilung der Duldung), der Wohnsituation sowie der gewünschten Tätigkeit ab.

Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt (siehe §32 BeschV in Verbindung mit §39 AufenthG), außer es bestehen ausländerrechtliche Beschäftigungsverbote.

In der Beratungspraxis begegnen uns teilweise rechtlich nicht haltbare Beschäftigungsverbote. Zu unterscheiden ist zwischen rechtlich haltbaren Beschäftigungsverboten, Ermessensentscheidungen sowie rechtlich fragwürdigen bzw. nicht haltbaren Beschäftigungsverboten.

Diese Arbeitshilfe richtet sich an Berater*innen. Sie soll dazu dienen, den Einzelfall besser einschätzen und Handlungsoptionen im Fall von fragwürdigen Beschäftigungsverboten aufzeigen zu können. Zunächst wird die rechtliche Situation beleuchtet, danach erfolgt ein kurzer Einblick in die Praxis mit Tipps für den Umgang mit rechtlich fragwürdigen Beschäftigungsverboten.



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