Regierung ignoriert Pflicht zur Leistungserhöhung für Asylsuchende – jetzt aktiv werden!

Die Leistungen nach § 3 AsylbLG sind seit 2017 nicht mehr angepasst worden, obgleich das AsylbLG dies verlangt. Den Betroffenen Leistungsbeziehenden (das betrifft v.a. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder mit einer Duldung, die noch keine 48 Monate in Deutschland sind) stehen also seit dem 01.01.2017 höhere Leistungen zu.

Das bedeutet, all diejenigen, die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, sollten am besten noch bis zum 31.12.2018 Widerspruch gegen ihren Leistungsbescheid und einen Antrag auf Überprüfung beim zuständigen Sozialamt einlegen!

Claudius Voigt von der GGUA ist es zu verdanken, dass dieses rechtswidrige Vorenthalten von Leistungen überhaupt thematisiert wird. Er erläutert dazu mit Unterstützung der Rechtsanwältin Eva Steffen und des RA Jan Sürig den kompletten Hintergrund, siehe hier.

Daher auch von uns als Flüchtlingsrat sowie Pro Asyl die Aufforderung an alle Berater*innen und Unterstützer*innen, die Menschen, die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, darauf hinzuweisen, dass sie Widerspruch einlegen und einen Antrag auf Überprüfung stellen sollten.

Die Zusammenstellung der Informationen inklusive FAQs, einer Vorlage für einen Widerspruch und Überprüfungsantrag ist im Anhang zu finden.

Hinweise von Pro Asyl

Auch im kommenden Jahr bleibt es sinnvoll diese Anträge zu stellen, denn es bleibt offenbar bis auf Weiteres  bei den rechtswidrigen Minderleistungen. Auch die Leistungen für das Jahr 2018 können noch rückwirkend überprüft werden. Ganz abgesehen davon, sollten die politischen Verantwortlichen an die Einhaltung der Anpassung der Leistungen „erinnert“ werden.



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