CAST: Chancen-Aufenthaltsrecht
Herzlich willkommen!
Hier finden Sie Informationen zum Chancen-Aufenthaltsrecht.
Wir versuchen die Seite möglichst aktuell zu halten. Wenn jedoch nicht alle Ihre Fragen beantwortet werden, eine Information hier nicht mehr stimmt oder etwas fehlt, dann schreiben Sie uns gerne eine E-mail oder rufen Sie uns an:
Die Chancen-Aufenthaltserlaubnis gilt 18 Monate. Nach 18 Monaten fallen Sie wieder zurück in die Duldung, wenn Sie vorher nicht andere Aufenthaltstitel beantragt und erhalten haben. In den 18 Monaten, in denen Sie die Chancen-Aufenthaltserlaubnis haben, können Sie einen Antrag auf die Erteilung eines Bleiberecht nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG stellen. Um diese Bleiberechte zu erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Sie müssen in den 18 Monaten, wenn Sie keine Schüler*innen, keine Auszubildende oder keine Studierende sind:
- Deutsch lernen (Niveau A2)
- Eine Arbeit finden
- Ihre Integration nachweisen
- Ihre Identität klären
- Wenn Sie Kinder haben und diese schon im schulpflichtigen Alter sind, müssen Ihre Kinder zur Schule gehen
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, die in den 18 Monaten erfüllt werden müssen finden Sie unter den folgenden Links:
Ein Antrag nach § 104c AufenthG schützt nicht vor einer Abschiebung, sofern kein Aufenthaltsrecht besteht.
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG führt dazu, dass die Abschiebungsandrohung ebenso wie die Duldung erlischt (§§ 58 Abs. 1 Satz 1,60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG).
Den Antrag für das Chancen-Aufenthaltsrecht können Sie noch bis zum 31.12.2025 stellen. Sie müssen den Antrag schriftlich bei Ihrer Ausländerbehörde stellen.
Achtung, die Antragsstellung an sich schützt nicht vor Abschiebung.
Hier finden Sie einen Musterantrag für die Antragsstellung.
Anwendungshinweise vom BMI vom April 2024: hier
Aktualisierte Anwendungshinweise des BMI zum Chancenaufenthaltsrecht vom 10.06.2024: hier
Die aktualisierten Anwendungshinweise des BMI zum Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG enthalten insbesondere Ergänzungen und Änderungen zu folgenden Punkten:
- Betonung der Wichtigkeit, Anreize zu setzen und Unterstützung zu gewähren, damit ein erfolgreicher Übergang aus dem Chancen-Aufenthalt in den Folgetitel möglich wird
- Ergänzende Hinweise zur Frage der Kumulierung bei begangenen Straftaten
- Ergänzende Ausführungen zum Rechtskreiswechsel
- Hinweis auf vorrangige Prüfung der Voraussetzungen der §§ 25a, 25b AufenthG
- Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer zum Zwecke der Ausreise zur Erlangung eines Passes
- Ausführungen zur überwiegenden Lebensunterhaltssicherung bzw. zur Prognoseentscheidung
- Ergänzungen zu Kapitel 3 (Integrationsmaßnahmen)
Um die Chancen-Aufenthaltserlaubnis beantragen zu können, müssen Sie aktuell eine Duldung haben.
Wenn Sie den Chancen-Aufenthalt haben, bekommen Sie automatisch eine Arbeitserlaubnis.
Weitere Informationen zum Thema Arbeit finden Sie hier.
Ein Familiennachzug zum Titelinhaber ist nach der Regelung in § 29 Abs. 3 S. 3 ausgeschlossen.
Den genauen Gesetzestext zum Chancen-Aufenthaltsrecht finden Sie hier.
Braucht die Ausländerbehörde meinen Pass oder ein anderes Ausweisdokument, damit ich die Chancen-Aufenthaltserlaubnis bekommen kann?
Nein. Damit Sie die Chancen-Aufenthaltserlaubnis bekommen können, muss Ihre Identität nicht geklärt sein. Auch wenn die Ausländerbehörde keinen Pass oder kein anderes Ausweisdokument von Ihnen hat, bekommen Sie trotzdem die Chancen-Aufenthaltserlaubnis.
Wenn Sie den Chancen-Aufenthalt haben, können Sie Leistungen des Jobcenters in Anspruch nehmen.
Leistungen des Jobcenters sind zum Beispiel:
- Bürgergeld,
- Kurse und Maßnahmen, um Sie weiterzubilden,
- Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,
- Hilfe bei dem Schreiben von Bewerbungen.
Weitere Informationen zum Jobcenter finden Sie hier.
Bekommt meine Familie, die auch in Deutschland lebt, auch die Chancen-Aufenthaltserlaubnis, wenn ich die Chancen-Aufenthaltserlaubnis bekommen habe?
Ja, im Gesetz steht dazu Folgendes:
- Ehegatten, Lebenspartner und Kinder in häuslicher Gemeinschaft mit der Personen, die ein Chancen-Aufenthaltsrechts hat, sollen ein Aufenthaltsrecht auch dann erhalten, wenn sie die Fünf- Jahres-Voraussetzung nicht erfüllen (Absatz 2 Satz 1).
- Das Gleiche gilt für das volljährige ledige Kind, wenn es bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war (Absatz 2 Satz 2).
- Familientrennung soll so verhindert werden.
Einen Musterantrag, den Sie bei der Ausländerbehörde einreichen können, finden Sie hier.
Versagungsgründe: Wann bekomme ich die Chancen-Aufenthaltserlaubnis nicht?
- Menschen, die eine vorsätzliche Straftat im Bundesgebiet begangen haben und die zu mehr als 50 Tagessätzen oder zu mehr als 90 Tagessätzen bei Straftaten, die nach dem AsylG oder dem AufenthG nur von Ausländern begangen werden können, verurteilt wurden, sind ausgeschlossen (Absatz 1 S. 1 Nr. 2)
- „Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert.“ (Absatz 1 Satz 2)
- ! (Gerichtlich überprüfbarer) Beurteilungsspielraum durch Behörden
Um die Chancen-Aufenthaltserlaubnis bekommen zu können, müssen Personen:
- vor dem 31.10.2017 eingereist sein,
- 5 Jahre unterbrochen in Deutschland gelebt haben,
- sich in dieser Zeit als geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben (Absatz 1 Satz 1).
Auch die Zeit vor der ersten Gestattung wird mit angerechnet, also die Zeit zwischen Asylgesuch und erster Aufenthaltsgestattung:
„Anrechenbar ist schließlich die Phase zwischen Asylgesuch und der kraft Gesetzes eintretenden Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 S. 1, S. 3 AsylG), wenn sich der Eintritt der Gestattungswirkung aus vom Ausländer nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat (ergänzend → § 25b Rn. 30 f.).“ (BeckOK MigR/Röder, 17. Ed. 15.10.2023, AufenthG § 104c Rn. 37)
Ausnahmen:
Wenn die Person Deutschland in den 5 Jahren nicht länger als 3 Monate verlassen haben, dann können sie trotzdem die Chancen-Aufenthaltserlaubnis erhalten. Der Lebensmittelpunkt darf in der Zeit jedoch nicht in das Ausland verlegt worden sein (z.B. Wohnung gekündigt).